Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen

der SBE network solutions GmbH, Am Stellwerk 12, 74177 Bad Friedrichshall, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Dieter Ernst und Jochen Ernst (nachfolgend „SBE“)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden geltenden Fassung regeln die Vertragsbeziehung zwischen SBE und Personen, die bei SBE Hard- und Software sowie bestimmte Dienstleistungen bestellen (nachfolgend „Kunde“). SBE und der Kunde werden gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet.
  2. Der Kunde sichert zu, dass er volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist und dass er, sofern er als Vertreter handelt, über entsprechende Vertretungsmacht verfügt.
  3. Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung; dies gilt auch dann, wenn SBE den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Vertragsschluss/Vertragsgegenstand

  1. Die in Katalogen, Anzeigen und Internetseiten enthaltenen Angaben sind freibleibend und unverbindlich und stellen kein Angebot von SBE dar.
  2. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich SBE bezüglich des Lieferungs- und Leistungsinhalts sowie des Preises 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  3. Ein Vertrag zwischen SBE und dem Kunden über die bestellte Ware oder Dienstleistung kommt erst dann zustande, wenn SBE die Bestellung durch eine weitere E-Mail oder per Telefax oder Post an den Kunden annimmt (Auftragsbestätigung) oder ihr durch Übermittlung eines Aktivierungskeys für die bestellte Software nachkommt. SBE behält sich vor, das Angebot nur bezüglich eines Teils der bestellten Software anzunehmen. Über Software, die nicht in der Annahmeerklärung aufgeführt ist oder für die dem Kunden kein Aktivierungskey übermittelt wurde, kommt kein Kaufvertrag zustande.
  4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen SBE und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von SBE vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  5. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von SBE nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  6. Angaben von SBE zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  7. SBE behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von SBE weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von SBE diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
  8. Der Kunde erwirbt von SBE die im Lieferschein bezeichneten Geräte (Hardware) einschließlich der im Lieferschein genannten Betriebssoftware. Die Betriebssoftware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf den Geräten installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert. Der Lieferschein ist Bestandteil des Vertrags.
  9. Sofern vom Hersteller beigefügt, erhält der Kunde die vom Hersteller bereitgestellte Dokumentation (Bedienungsanleitung/Benutzerhandbuch).
  10. Der Kunde erhält an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware das einfache (nicht ausschließliche) Recht, die auf Dauer als Bestandteil der im Kaufschein bezeichneten Geräte zu nutzen.
  11. Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft können ebenfalls Gegenstand eines Vertrags zwischen SBE und dem Kunden sein. Diese Leistungen können auf Anfrage durch SBE erbracht werden.
  12. Hardware und Betriebssoftware können (Re-)Exportrestriktionen der USA und des U.K. unterliegen. Hierzu sind die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten.
  13. Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Hardware und der mitgelieferten Dokumentation erst bei vollständiger Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung. Am Betriebssystem erwirbt der Kunde das Nutzungsrecht auf Dauer gegen Einmalentgelt.
  14. Der Quellcode (Source Code) der bestellten Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.
  15. Für die Beschaffenheit der von SBE gelieferten Software ist die bei Versand der Vertragsgegenstände gültige und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet SBE nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von SBE und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, SBE hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
  16. Soweit Angestellte von SBE vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von SBE schriftlich bestätigt werden.

§ 3 Lieferung, höhere Gewalt, Gefahrübergang

  1. Von SBE in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  2. SBE kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen SBE gegenüber nicht nachkommt.
  3. SBE haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die SBE nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse SBE die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SBE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber SBE vom Vertrag zurücktreten.
  4. Gerät SBE mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von SBE auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen beschränkt.
  5. Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.
  6. SBE bewirkt die Lieferung von Software, indem sie nach ihrer Wahl entweder (i) dem Kunden eine Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger zukommen lässt, (ii) die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt oder (iii) ihn auf die vom Hersteller bereitgestellten Downloadmöglichkeiten hinweist.
  7. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem SBE die Ware dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird. Dies gilt auch entsprechend bei Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung.
  8. Solange SBE (i) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (ii) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von SBE (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. SBE teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, steht beiden Parteien ein sofortiges Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

§ 4 Lizenz (Nutzungsumfang – bestellte Software)

  1. SBE räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, für die der Kunde den Kaufpreis entrichtet hat.
  2. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.
  3. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
  4. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er SBE zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. SBE kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.
  5. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn SBE nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
  6. Überlässt SBE dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt SBE eine Neuauflage des Vertragsgegenstands zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von SBE, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt.
  7. Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Ziffern 3, 4 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet.

§ 5 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vereinbarten Lieferzeitpunkt die Hardware ordnungsgemäß abgeliefert werden kann.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragshardware/die vertragsgegenständlichen Produkte unverzüglich nach Anlieferung auf deren ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit hin (auch hinsichtlich der Dokumentation) zu überprüfen. Etwaige Mängel wird der Kunde SBE unverzüglich, schriftlich und wenn zumutbar in einer für SBE nachvollziehbaren Form mitteilen (Untersuchungs- und Rügepflicht). Bei Mängeln, die erst später offensichtlich werden, gelten § 9 Ziffern 3 und 4. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt.
  3. Im Fall etwaiger Mängelrügen durch den Kunden ermöglicht und gewährt dieser SBE und dessen Personal ungehinderten Zutritt zu den entsprechenden Geräten/Räumen.

§ 6 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Software gesichert aufzubewahren, so dass ein unberechtigter Zugang bzw. unzulässiges Kopieren verhindert wird.
  2. Dem Kunden ist es untersagt, technische Maßnahmen zum Schutz der Software zu umgehen.
  3. Im Fall der Weitergabe der vom Kunden heruntergeladenen Programmkopie der Software muss der Kunde die auf seinem Computer installierte Programmkopie zum Zeitpunkt der Weitergabe unbrauchbar machen und SBE Namen und Adresse des Empfängers der Software mitteilen.
  4. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von SBE bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
  5. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes geregelt.
  6. Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
  7. Der Kunde beachtet die von SBE für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet unter www.sbe.de zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
  8. Soweit SBE über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Käufer hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
  9. Der Kunde gewährt SBE zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. SBE ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags genutzt werden. Zu diesem Zweck darf sie vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, und Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. SBE ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren.
  10. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
  11. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf SBE davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen sie in Berührung kommen kann, gesichert sind.
  12. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Käufer übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers in Durchführung dieses Vertrags eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

§ 8 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

  1. Es gelten die in Angeboten, Anzeigen und/oder Internetseiten von SBE angegebenen, jeweils aktuellen Preise. Alle Preisangaben sind in Euro und exklusive Umsatzsteuer. Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die Preise – Irrtum und Druck- bzw. Tippfehler vorbehalten – auf die jeweils abgebildeten Softwareprodukte in den Angeboten, Anzeigen und der Internetseite von SBE gemäß entsprechender Beschreibung.
  2. Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung, jedoch nicht vor Lieferung der Vertragsgegenstände. Alle Forderungen werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind ohne Abzug zahlbar. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen; erst wenn SBE über den Betrag verfügen kann, gilt die Zahlung als erfolgt. Die Kosten des Geldtransfers gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen von SBE in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bezahlt hat. Zahlt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, ist SBE berechtigt, auf die offene Geldschuld des Kunden Zinsen in Höhe von 9 Prozent über dem Basiszinssatz ab Verzug zu berechnen.
  4. Ein von SBE nicht zu vertretener Untergang des Vertragsgegenstands nach Gefahrübergang auf den Kunden lässt die Zahlungsverpflichtung des Kunden unberührt.
  5. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus dem Vertragsverhältnis zwischen SBE und Kunden beruht, ist unwirksam.

§ 9 Sach- und Rechtsmängel (Hardware)

  1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragsgegenstände nicht die bezeichnete Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. An der Betriebssoftware stehen dem Hersteller als Drittem Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
  2. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte
    a) verändert hat oder
    b) durch Dritte verändern ließ oder
    c) mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat,

es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens von SBE in diesen Fällen wesentlich erhöht, so hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.

  1. Ansprüche wegen Mängeln der Produkte (einschließlich Dokumentation) verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt, in einem Jahr nach Lieferung.
  2. Etwa bekanntwerdende und auftretende Mängel sind vom Kunden in Textform und unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. SBE sollten die Mängel vom Kunden in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.
  3. Im Fall eines Mangels wird SBE innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen.

Die Nacherfüllung kann nach Wahl von SBE entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann SBE nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Die Mängelbeseitigung durch SBE kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.

SBE trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch bei SBE entsteht, dass die Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde.

Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, kann der Anbieter den ihm entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.

  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Überlassungsvergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche dem Anbieter während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
  2. Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn diese dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insb., wenn der Anbieter die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.
  3. Zusätzlich kann der Kunde, wenn SBE ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.
  4. Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.
  5. Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist SBE berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
  6. Hat SBE einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.

§ 10 Sach- und Rechtsmängel (Software)

  1. SBE leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.
  2. SBE leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt er nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn SBE dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln leistet SBE zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft sie nach ihrer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen. SBE ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt. Die Rechte des Kunden gemäß § 439 BGB bleiben unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn nicht ein unerheblicher Mangel vorliegt. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet SBE im Rahmen der in § 11 festgelegten Grenzen. SBE kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf SBE über.
  5. Erbringt SBE Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie hierfür Vergütung entsprechend seinen üblichen Sätzen verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht SBE zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von SBE, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten gem. § 6 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  6. Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde SBE unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt SBE hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Erwerber verklagt, stimmt er sich mit SBE ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor. SBE ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.
  7. Aus sonstigen Pflichtverletzungen von SBE kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber SBE schriftlich gerügt und ihr eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 11 festgelegten Grenzen.
  8. Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsrechte zu,
    a) wenn er die Software nicht bestimmungsgemäß oder missbräuchlich nutzt, oder
    b) wenn er die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SBE modifiziert oder verändert, oder
    c) wenn die Software in einer Umgebung betrieben wird, die den Anforderungen nicht entspricht, oder
    d) wenn Probleme oder Fehler darauf beruhen, dass Drittsoftware fehlerhaft ist, modifiziert oder fehlerhaft konfiguriert wurde, oder
    e) wenn Probleme oder Fehler darauf beruhen, dass die Software mit Programmversionen von Drittsoftware genutzt wird, die mit der Software nicht kompatibel sind.
  9. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber SBE.
    Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SBE, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Haftung

  1. SBE haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund entsprechend diesen Bestimmungen:
  2. SBE haftet für Schäden, die SBE oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
  3. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet SBE auch bei einfacher fahrlässiger Pflichtverletzung von SBE oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
  4. SBE haftet auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden von SBE zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.
  5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unberührt.
  6. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet SBE, wenn keiner der in den Ziff. 2–5 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Eine Kardinalpflicht im Sinne dieser Bestimmung ist eine Pflicht von SBE, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien erst möglich macht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
  7. Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.
  8. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von SBE als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.
  9. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von SBE verschuldeten Datenverlust haftet SBE deshalb der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Kunden entstanden wären, insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
  10. Geht ein Dritter gegen den Kunden wegen einer Rechtsverletzung vor, wird der Kunde nach Möglichkeit SBE Gelegenheit geben, den Kunden freizustellen, sei dies durch Verhandlungen mit dem Dritten und/oder durch Lieferung eines Produkts, das die Rechte des Dritten nicht verletzt.

§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von SBE gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.
  2. Der Kunde wird Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte von SBE an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziff. 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
  3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrags gestattet ist.
  4. SBE hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere, wenn ihr Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Sie stellt sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet sie sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. SBE bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von SBE. Die personenbezogenen Daten werden von SBE in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. Sollte ein Zugriff von SBE auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit SBE einen den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechenden Vertrag schließen.

§ 13 Schlussvorschriften

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von SBE. Klagt SBE, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
  2. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
  3. Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
    Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

Heilbronn, November 2019